
AGB
Präambel
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen
Fotograf und Kunden erreicht werden.
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom
Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten
Arbeit.
2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der
Begriff «Fotograf» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
Zudem erfasst er auch Fotodesigner.
3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der
Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit/Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in
analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM,
Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als
«Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
II. Ausführung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit
voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige
Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel
Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl
einsetzen.
3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird
vom Fotografen gestellt.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass
die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur
Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein
späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der
Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm
eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welcher zuvor vereinbart wurde.
6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn
der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die
geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden,
gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MwSt. geschuldet und – vorbehältlich
gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu
bezahlen.
III. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges
Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und
Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich
geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine
Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Im Allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und
für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich
die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den
Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des vereinbarten Honorars.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der
fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde
nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des
Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder
mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei …»). Bei
Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine
Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der
fotografischen Arbeit zu bezahlen wäre.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG)
bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen
Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen
ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen
Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm
bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen,
hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und
deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden,
verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu
dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im
Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im
Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der
fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene
Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen
etc.
VI. Referenzen
Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei
Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden
und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht
anwendbar.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.